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Ratgeber

EINMALVALUTIERUNG

In der Einmalvalutierungserklärung bestätigt der Grundschuldgläubiger gegenüber einem nachrangigen Gläubiger, die Grundschuld nur zur Sicherung eines konkret festgelegten Darlehens zu verwenden.

Die Grundschuld darf in diesen Fällen nicht zur Sicherung eines weiteren Darlehens herangezogen werden, bzw. eine Revalutierung von freien Grundschuldteilen ist nur mit Zustimmung der nachrangigen Gläubiger möglich. Die Abgabe dieser einschränkenden Verpflichtungserklärung bedarf der Mitwirkung des Grundstückseigentümers.

Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten (NBank, WfA, LTH etc.) legen nachrangige, öffentlich geförderte und daher zinsgünstige Darlehen in der Regel nur heraus, wenn der Gläubiger der vorrangigen Grundschuld eine Einmalvalutierungserklärung abgibt.