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Ratgeber

SONDERKÜNDIGUNGSRECHT

Darlehensnehmer haben grundsätzlich das Recht (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB) nach 10 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten das Darlehen ganz oder teilweise zurückzahlen. Dies bedeutet, dass Bauherren und Immobilienkäufer bei einer sehr langfristigen Zinsbindung vor einem Steigen des Zinssatzes geschützt sind, aber spätestens nach 10 Jahren bei ggf. gesunkenen Bauzinsen die langfristige Zinsbindung einfach kündigen können. Dabei gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. In diesem Fall der Kündigung fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Die 10-Jahresfrist beginnt ein Tag nach dem das Baudarlehen vollständig an den Darlehensnehmer ausgezahlt wurde (vollständiger Empfang des Darlehens; §187 Abs. 1 BGB).

Beispiel:

Vollständiger Empfang des Baudarlehens am 15.03.2004 (Vollauszahlung)

Fristbeginn der 10-Jahresfrist der Baufinanzierung am 16.03.2004

Frühestmöglicher Kündigungstermin der Baufinanzierung am 16.03.2014

Ende der sechsmonatigen Kündigungsfrist der Baufinanzierung am 16.09.2014